Satzung Made auf Veddel
5. Juni 2023
Satzung des Vereins
„Made auf Veddel – Verein zur Integration von Frauen mit Migrationshintergrund e.V.“
§1 Verein „Made auf Veddel”
(1) Der Verein führt den Namen „Made auf Veddel – Verein zur Integration von Frauen mit Migrationshintergrund“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Satzungszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Bildung von insbesondere auf der Elbinsel Veddel lebende Migrantinnen oder anderer sozial oder gesellschaftlich benachteiligter Frauen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Schulung und Fortbildung, Kontakt mit anderen Gesellschaftsgruppen (insbesondere in
Begegnungsstätten);
– Betrieb von Begegnungsstätten;
– Sammeln von Spenden zum Betrieb von Begegnungsstätten.
(4) Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen oder Gesellschaften gründen, die dem Satzungszweck entsprechen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisseund der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.
(5) IIm Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Porto und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§5 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person sein, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann über Erhebung von Beiträgen und deren Höhe beschließen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er besteht aus zwei Mitliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten.
§8 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 Vorstandsbeschlüsse
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, EMail-Adresse) gerichtet ist.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
(3) Mitgliederversammlungen können auch im Umlaufverfahren (Post, E-Mail, Fax) durchgeführt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Art der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Mitglieder haben innerhalb einer Frist von sieben Tagen die Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versandes des Vorstandsbeschlusses über die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren einschließlich der Tagesordnung. Die Frist ist nicht abhängig vom jeweiligen
Empfang der betreffenden Information.
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich, insbesondere per E-Mail, gefasst werden.
(9) Erfolgt die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren, können Stimmabgaben innerhalb einer Frist von 14 Tagen (§ 10 Abs. 3) nach Versand auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Für die Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorsitzende, welche durch Vorstandsbeschluss bestimmt werden, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaftzwecks Verwendung für Förderung der Berufsbildung.
