Satzung Made auf Veddel
9. Januar 2014
Satzung des Vereins
„Made auf Veddel – Verein zur Integration
von Frauen mit Migrationshintergrund e. V.”
§1 Verein „Made auf Veddel”
(1) Der Verein führt den Namen „Made auf Veddel – Verein zur Integration von Frauen mit Migrationshintergrund” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V. ”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Satzungszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung von insbesondere auf der Hamburger Elbinsel Veddel lebenden Migrantinnen oder anderer sozial oder gesellschaftlich benachteiligter Frauen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Schulung und Fortbildung, Kontakt mit anderen Gesellschaftsgruppen (insbesondere in Begegnungsstätten);
– Betrieb von Begegnungsstätten
-Sammeln von Spenden zum Betrieb von Begegnungsstätten.
(4) Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen oder Gesellschaften gründen, die dem Satzungszweck entsprechen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Telefon, Porto und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§5 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person sein, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Über die Aufnahme männlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei der Vorstand einstimmig zustimmen muss.
(3) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein oder duch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(4) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung kann über Erhebung von Beiträgen und deren Höhe beschließen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
§8 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 Vorstandsbeschlüsse
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung geben.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
(3) Mitgliederversammlungen können auch im Umlaufverfahren (Post, E-Mail, Fax) durchgeführt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Art der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Mitglieder haben innerhalb einer Frist von 7 Tagen die Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem Datum des Versandes des Vorstandsbeschlusses über die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren einschließlich der Tagesordnung. Die Frist ist nicht abhängig vom jeweiligen Empfang der betreffenden Information.
§11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich, insbesondere auch per E-Mail, gefasst werden.
(9) Erfolgt die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren, können Stimmabgaben innerhalb einer Frist von 14 Tagen (§10 Abs. 3) nach Versand auf dem Postweg, per Telefax, oder E-Mail erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen eines Umlaufbeschlusses beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Für die Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorsitzende, welche durch Vorstandsbeschluss bestimmt werden, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Berufsbildung.